BAG, Urteil vom 13. November 2025 – 6 AZR 73/25
- Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV-L für Beschäftigte in Werkstätten
für behinderte Menschen iSv. § 219 SGB IX im Land Berlin 38,5 Stunden. Dem in
der Regelung enthaltenen Klammerzusatz „(Schulen, Heime)“ kommt lediglich eine erläuternde
Funktion in Bezug auf den Begriff „Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen“
zu (Rn. 34). - Verweist der Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen des BAT-O, gelten für eine im
Land Berlin gelegene, nicht tarifgebundene Einrichtung nach § 38 Abs. 1 Buchst. c
TV-L die Regelungen des Tarifgebietes West, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
für das Land Berlin bestimmt ist (Rn. 30).
(Orientierungssätze)

