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BAG: Wöchentliche Arbeitszeit einer Arbeitsgruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen – Einordnung als Einrichtung für schwerbehinderte Menschen iSv. § 6Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV-L

BAG, Urteil vom 13. November 2025 – 6 AZR 73/25

  1. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt
    nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV-L für Beschäftigte in Werkstätten
    für behinderte Menschen iSv. § 219 SGB IX im Land Berlin 38,5 Stunden. Dem in
    der Regelung enthaltenen Klammerzusatz „(Schulen, Heime)“ kommt lediglich eine erläuternde
    Funktion in Bezug auf den Begriff „Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen“
    zu (Rn. 34).
  2. Verweist der Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen des BAT-O, gelten für eine im
    Land Berlin gelegene, nicht tarifgebundene Einrichtung nach § 38 Abs. 1 Buchst. c
    TV-L die Regelungen des Tarifgebietes West, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
    für das Land Berlin bestimmt ist (Rn. 30).

(Orientierungssätze)