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BAG: Betriebsratswahl – Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands – zeitliche Lage der Wahlversammlung – Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht

  1. Die in einem Betrieb ohne Betriebsrat bekannt gemachte Einladung zu einer
    Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands iSv. § 17 Abs. 2
    und 3 BetrVG muss grundsätzlich nicht mehrsprachig erfolgen bzw. in alle betriebsüblichen
    Sprachen übersetzt werden. § 2 Abs. 5 WO, wonach der Wahlvorstand dafür
    sorgen soll, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig
    sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler-
    und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet
    werden, gilt für die zu einer Wahlversammlung einladenden Arbeitnehmer weder
    unmittelbar noch analog. Auch aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl
    folgt keine allgemeine Übersetzungspflicht (Rn. 21 ff.).
  2. Die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands kann prinzipiell nicht in
    Teilversammlungen iSv. § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG durchgeführt werden. In Schichtbetrieben,
    nach deren Eigenart es unmöglich ist, dass alle Arbeitnehmer an der Versammlung
    teilnehmen, haben die Einladenden den Versammlungszeitpunkt so zu
    bestimmen, dass möglichst viele Arbeitnehmer teilnehmen können. Hierbei steht ihnen
    ein Beurteilungsspielraum zu (Rn. 30 ff.).
  3. Einzige inhaltliche Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands
    nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist der Umstand, dass im Rahmen der Wahlversammlung
    kein Wahlvorstand gewählt worden ist; die Gründe hierfür sind unerheblich
    (Rn. 34).

(Orientierungssätze)