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OLG Frankfurt a. M.: Haftung des Vorstands nach § 93 AktG für der Gesellschaft auferlegten Geldbußen

1. Ein Vorstandsmitglied, das entgegen § 115 Abs. 2 WpHG eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB entsprechende Erklärung (sog. Bilanzeid) nicht im Halbjahresfinanzbericht abgibt, wendet nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG an.

2. Ein Leitungsorgan haftet für Bußgelder, die gegen die Gesellschaft aufgrund eines dem Leitungsorgan vorwerfbaren Pflichtenverstoßes nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG verhängt wurde, nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG.

3. Der Anwendungsbereich des § 93 Abs. 2 S. 1 AktG ist unter Berücksichtigung der bußgeldrechtlichen Regelungen der §§ 120 Abs. 12 Nr. 5, Abs. 17 WpHG, 30 OWiG nicht einzuschränken. Weder der Straf- und Präventionscharakter der auf § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG beruhenden finanzaufsichtsrechtlichen Verbandgeldbuße noch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, neben dem Organ auch das Unternehmen zu sanktionieren, sprechen gegen eine Regressierbarkeit des verhängten Bußgeldes. Das straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionssystem ist vom zivilrechtlichen Schadensersatzsystem zu trennen. Beide Regelungsbereiche stehen eigenständig nebeneinander.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.10.2025 – 31 U 3/25

(Amtliche Leitsätze)