1. Bei Unterlassungsansprüchen aus dem UWG und UKlaG handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (Bestätigung von Senat, 14. 2. 2025, 6 U 73/24).
2. Stützt ein nach § 3 UKlaG anspruchsberechtigter Verband seine Ansprüche sowohl auf Bestimmungen des UWG als auch des UKlaG, steht ihm nach § 35 ZPO ein Wahlrecht zu, ob er sie vor dem gemäß § 14 Abs. 1 UWG zuständigen Landgericht oder dem gemäß § 6 UKlaG zuständigen Oberlandesgericht geltend machen kann (entgegen KG Berlin, 5. 11. 2024, 5 UKl 5/25).
3. Nimmt der Kläger die Klage zurück und macht er gleichzeitig einen neuen Gegenstand geltend (z. B. durch Austausch der konkreten Verletzungsform im Unterlassungsantrag), ist der Gebührenstreitwert nach § 39 GKG durch die Addition der Einzelstreitwerte zu ermitteln, auch wenn die betreffenden Gegenstände nicht gleichzeitig geltend gemacht worden sind.
4. Die Kostenentscheidung beruht in diesem Fall auf § 92 ZPO, wobei sich die Kostenquote des Klägers nach den Mehrkosten bestimmt, die durch seine Vorgehensweise angefallen sind.
OLG Köln, Urteil vom 31.10.2025 – 6 U 34/25
(Amtliche Leitsätze)

