Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff.).
BGH, Urteil vom 7.1.2026 – VIII ZR 62/25
(Amtliche Leitsätze)

