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BGH: Nachtragsverteilung nicht verwerteter Massegegenstände und Steuererstattungsansprüche im Insolvenzverfahren

a) Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind im Regelfall der Nachtragsverteilung zuzuführen, selbst wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 – IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6).

b) Die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich eines noch nicht feststehenden Steuererstattungsanspruchs aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist unabhängig davon zulässig, welche Umstände zu einer Steuererstattung führen können.

BGH, Beschluss vom 25.9.2025 – IX ZB 13/25

(Amtliche Leitsätze)