Angesichts der Zielsetzung einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG ist es auch im Zusammenhang mit § 3 ZPO angemessen, den Streitwert in erster Linie anhand des Interesses der Allgemeinheit zu bestimmen und konkrete wirtschaftliche Interessen grundsätzlich außer Betracht zu lassen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – XII ZR 28/25, Rn. 8 ff.).
BGH, Beschluss vom 2.12.2025 – X ZR 16/25
(Amtlicher Leitsatz)

