BAG, Beschluss vom 23. September 2025 – 1 ABR 25/24
- Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist gegeben, wenn eine Person
in die Arbeitsorganisation eines Betriebs eingegliedert wird, um zusammen mit den
dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene
Tätigkeit zu verwirklichen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die
betreffende Person in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber steht. Erforderlich
ist aber stets, dass dem Betriebsinhaber ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht
bezüglich Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit zumindest teilweise zusteht
(Rn. 12). - Das Erfordernis einer solchen – zumindest partiellen – Personalhoheit gilt auch bei
einem Einsatz von Führungskräften, die innerhalb eines international tätigen Konzerns
mit sog. Matrixstrukturen Tätigkeiten für Betriebe eines Konzernunternehmens ausüben,
mit dem keine arbeitsvertragliche Bindung besteht (Rn. 19). - Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt zudem voraus, dass die betreffende
Person Tätigkeiten verrichtet, aus deren tatsächlicher Wahrnehmung sich
ergibt, dass sie in die Erfüllung der im Betrieb von den dortigen Arbeitnehmern zu erledigenden
Aufgaben oder in die Arbeitsprozesse eingebunden ist. Für die Beurteilung
bedarf es konkreter Feststellungen zum Betriebszweck und zu den tatsächlich zu verrichtenden
Tätigkeiten (Rn. 21 ff.). - lm Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG hat das Gericht
zu prüfen, ob die personelle Maßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige
Maßnahme zulässig ist. Ändern sich die maßgebenden Umstände, ist die personelle
Maßnahme in ihrer aktuellen Gestalt zugrunde zu legen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die Änderung bis zur letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz erfolgt
ist (Rn. 26). - Ob im Einzelfall eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation gegeben
ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher maßgebenden Umstände zu
prüfen. Dabei steht dem Beschwerdegericht ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Entscheidung
ist rechtsbeschwerderechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (Rn. 13, 28).
(Orientierungssätze)

