BAG, Urteil vom 16. Juli 2025 – 7 AZR 107/24
- Die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG betrifft jegliche Befristungen von Arbeitsverträgen,
auch solche aufgrund der Vorschrift des § 16i Abs. 8 SGB II (Rn. 16). - Nach § 16i Abs. 8 SGB II ist die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer zugewiesenen
erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinn von § 16i Abs. 3 SGB II
bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der
Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 16i Abs. 1 SGB II
gewährt wird. Es handelt sich um einen Sonderbefristungstatbestand (Rn. 26), dem
keine unionsrechtlichen Bedenken begegnen (Rn. 27). - Für die Zulässigkeit der Befristung nach § 16i Abs. 8 SGB II kommt es nicht darauf
an, ob bereits im Zeitpunkt ihrer Abrede eine förmliche Bescheidung über Zuweisung
und Zuschussgewährung vorliegt (Rn. 31 ff.). - Die Zuweisung im Rahmen des § 16i SGB II zielt nicht auf eine Vermittlung des
Arbeitnehmers, sondern ist (bloße) sozialrechtliche Fördervoraussetzung (Rn. 37).
(Orientierungssätze)

