BAG, Urteil vom 9. September 2025 – 5 AZR 286/24
- Bei Berechnung des Anspruchs auf Mutterschutzlohn ist für die Ermittlung des
durchschnittlichen Arbeitsentgelts grundsätzlich der gesetzliche Referenzzeitraum von
drei Monaten vor dem Eintritt der Schwangerschaft nach § 18 Satz 2 MuSchG zugrunde
zu legen. Nur wenn dieser Bezugszeitraum ausnahmsweise nicht geeignet ist,
den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden – etwa, weil ihr Arbeitsverdienst in außergewöhnlichem
Umfang monatlich schwankt -, kann § 18 Satz 2 MuSchG extensiv
dahingehend auszulegen sein, dass für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein
längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen ist (Rn. 20 f.). - Es besteht regelmäßig kein Anlass, bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
den dreimonatigen Referenzzeitraum vor Beginn der Schutzfrist vor der
Entbindung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zu verlängern, wenn die Arbeitnehmerin
während dieses Zeitraums aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht beschäftigt
wurde (Rn. 28). - Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach
§ 18 und § 20 MuSchG bleiben ua. nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Kürzungen des
Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen
oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, unberücksichtigt (Rn. 25).
(Orientierungssätze)

