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EuGH: „Unternehmen“ und „Geschäftsverkehr“ bei Inanspruchnahme der Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft

1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 1 und 3 dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine natürliche Person die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat, deren Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer sie werden sollte, für sich genommen nicht ausreicht, um diese Person als „Unternehmen“ und folglich das mit dem Rechtsanwalt abgeschlossene Rechtsgeschäft als „Geschäftsverkehr“ im Sinne dieser Bestimmungen einzustufen.

2. Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die einen Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für die Gründung einer Handelsgesellschaft geschlossen hat, deren Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer sie werden sollte, unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine unabhängige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausübte, in deren Rahmen sich der Vertrag hätte einfügen können.

EuGH, Urteil vom 13.11.2025 – C-197/24

(Tenor)