a) Eine vom Darlehensgeber beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags verlangte Sicherungszweckvereinbarung hat keine Leistung des Darlehensgebers oder eines Dritten im Sinne von Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung zum Gegenstand.
b) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nicht feststeht, ob nach deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der regelmäßig nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, kann der Darlehensgeber auch bei einem bereits vor dem 1. Januar 2013 erfolgten Vertragsabschluss der Berechnung des effektiven Jahreszinses für die gesamte Vertragslaufzeit den anfänglichen Sollzinssatz zugrunde legen.
c) Ein vom Darlehensgeber beim Abschluss eines vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags zu niedrig angegebener Effektivzinssatz hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist.
BGH, Urteil vom 21.10.2025 – XI ZR 133/24
(Amtliche Leitsätze)

