ZPO § 256 Abs. 2; InsO § 180
Der Streit um die Einordnung von Ansprüchen als einfache Insolvenzforderungen stellt ein Rechtsverhältnis dar, auf dessen Feststellung im Rahmen einer Tabellenfeststellungsklage Klage erhoben werden kann.
InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Satz Nr. 5, § 199; BGB § 823 Abs. 2 L, § 826 A; AktG § 400; WpHG §§ 97, 98
Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzforderungen von Aktionären, die ihnen aufgrund ihrer Beteiligung als Aktionär entstehen, genießen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nicht den Rang einfacher Insolvenzforderungen
BGH, Urteil vom 13.11.2025 – IX ZR 127/24
(Amtliche Leitsätze)

