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BGH: Zulässigkeit der Übermittlung der Positivdaten durch Mobilfunkdiensteanbieter an SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention

a) Ein Unterlassungsantrag, der auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst, ist zu weit gefasst und damit unbegründet.

b) Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein.

BGH, Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 431/24

(Amtliche Leitsätze)