a) Richtet sich eine Klage gegen eine konkrete Verletzungsform, kann der Tatsachenstoff – auch wenn er verschiedenen eigenständigen rechtlichen Bewertungen zugänglich ist – nicht auf verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufgeteilt werden und wird ein einheitliches Klagebegehren formuliert, das lediglich mit verschiedenen Begründungen untermauert wird, ist von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18 bis 26] – Biomineralwasser; Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 [juris Rn. 25 f.] – WarnWetter-App, mwN).
b) Eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine näher bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: „Dreijahreslösung“ im Zusammenhang mit Fernwärmeverträgen) bleibe unberührt oder gelte fort, ist nicht im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet und daher unzulässig (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 29. November 2011 – II ZR 306/09, BGHZ 191, 354 [juris Rn. 14] mwN).
BGH, Urteil vom 20.11.2025 – I ZR 73/24
(Amtliche Leitsätze)

