©IMAGO / Edgars Sermulis

BAG: Arbeitgeberzuschuss – Entgeltumwandlung – Erfüllung

BAG, Urteil vom 24.6.2025 – 3 AZR 158/24

  1. Es bedarf grundsätzlich keiner Vereinbarung der Parteien, um die Erfüllung des Anspruchs
    des Arbeitnehmers auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a
    BetrAVG zu bewirken, wenn der Arbeitgeber den geschuldeten Betrag an die betreffende
    Versorgungseinrichtung weitergeleitet hat (Rn. 16).
  2. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass die Beschäftigten durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
    geldliche Tarifansprüche in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umwandeln
    können, und verweist er für geldliche Ansprüche bis zur in § 1a Abs. 1 Satz 1
    BetrAVG genannten Grenze auf den „Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a
    BetrAVG“, liegt darin keine iSd. § 19 Abs. 1 BetrAVG von § 1a BetrAVG abweichende
    Regelung. Es wird lediglich die nach § 20 Abs. 1 BetrAVG für tarifvertragliche Entgeltansprüche
    erforderliche Bestimmung getroffen, dass diese umgewandelt werden können,
    und im Übrigen auf das Gesetz verwiesen (Rn. 14).

(Orientierungssätze)