BAG, Urteil vom 24.6.2025 – 3 AZR 158/24
- Es bedarf grundsätzlich keiner Vereinbarung der Parteien, um die Erfüllung des Anspruchs
des Arbeitnehmers auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a
BetrAVG zu bewirken, wenn der Arbeitgeber den geschuldeten Betrag an die betreffende
Versorgungseinrichtung weitergeleitet hat (Rn. 16). - Sieht ein Tarifvertrag vor, dass die Beschäftigten durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
geldliche Tarifansprüche in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umwandeln
können, und verweist er für geldliche Ansprüche bis zur in § 1a Abs. 1 Satz 1
BetrAVG genannten Grenze auf den „Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a
BetrAVG“, liegt darin keine iSd. § 19 Abs. 1 BetrAVG von § 1a BetrAVG abweichende
Regelung. Es wird lediglich die nach § 20 Abs. 1 BetrAVG für tarifvertragliche Entgeltansprüche
erforderliche Bestimmung getroffen, dass diese umgewandelt werden können,
und im Übrigen auf das Gesetz verwiesen (Rn. 14).
(Orientierungssätze)

