BAG, Urteil vom 3.6.2025 – 9 AZR 133/24
- Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern sind gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 1b AÜG mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer unwirksam.
Als Ausgleich ordnet § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG an, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen
Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher
für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen
gilt. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher als Folge der Unwirksamkeit
des Leiharbeitsvertrags gehört zu den Fundamenten der Arbeitnehmerüberlassung
(Rn. 28). - Eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung als Rechtsfolge der AGB-Kontrolle einer
befristeten Vereinbarung einer Auslandsentsendung liefe grundlegenden Wertungen
des Arbeitnehmerüberlassungsrechts zuwider. Sie ist daher ausgeschlossen. Dies gilt
auch im Fall der Überlassung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns
(Rn. 29 ff.). - Die Anwendung des Konzernprivilegs nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist bereits dann
ausgeschlossen, wenn entweder die Einstellung „oder“ die Beschäftigung Überlassungszwecken
dient. Die Unwirksamkeit der Befristung einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung
hätte einen mit dem Konzernprivileg unvereinbaren dauerhaften
Einsatz als Leiharbeitnehmer zur Folge (Rn. 32).
(Orientierungssätze)

