Urteil vom 15. Juli 2025 – 9 AZR 112/24
- § 30 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte
der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006 (TVN-BA) genügt den rechtsstaatlichen
Erfordernissen der Normenklarheit und Justitiabilität. Die Tarifnorm kann mit herkömmlichen
juristischen Methoden dahin ausgelegt werden, dass ein Absolvent, abhängig
vom Zeitpunkt, zu dem er nach Anschluss des Studiums bei der Klägerin vorzeitig
ausscheidet, das Fünf- bis Fünfzehnfache der zuletzt gezahlten Ausbildungsvergütung
zurückzuzahlen hat (Rn. 14 ff.). - Bei Tarifnormen, die den Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen regeln
und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung
von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle
am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten
Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt (Rn. 35).
Davon ausgehend ist § 30 TVN-BA mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
Auch mit der nur grob differenzierenden Rückzahlungsregelung haben die Tarifvertragsparteien
die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit nicht überschritten (Rn. 36 ff.). - § 30 TVN-BA verstößt unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums
der Tarifvertragsparteien auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Rn. 43 ff.).
(Orientierungssätze)

