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BAG: Rückforderung von Ausbildungskosten – Bestimmtheit einer Tarifnorm

Urteil vom 15. Juli 2025 – 9 AZR 112/24

  1. § 30 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte
    der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006 (TVN-BA) genügt den rechtsstaatlichen
    Erfordernissen der Normenklarheit und Justitiabilität. Die Tarifnorm kann mit herkömmlichen
    juristischen Methoden dahin ausgelegt werden, dass ein Absolvent, abhängig
    vom Zeitpunkt, zu dem er nach Anschluss des Studiums bei der Klägerin vorzeitig
    ausscheidet, das Fünf- bis Fünfzehnfache der zuletzt gezahlten Ausbildungsvergütung
    zurückzuzahlen hat (Rn. 14 ff.).
  2. Bei Tarifnormen, die den Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen regeln
    und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung
    von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle
    am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten
    Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt (Rn. 35).
    Davon ausgehend ist § 30 TVN-BA mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
    Auch mit der nur grob differenzierenden Rückzahlungsregelung haben die Tarifvertragsparteien
    die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit nicht überschritten (Rn. 36 ff.).
  3. § 30 TVN-BA verstößt unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums
    der Tarifvertragsparteien auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Rn. 43 ff.).

(Orientierungssätze)