Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf (hier: Fälschung einer Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten) nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i. V. m. § 242 BGB auf den Gläubiger über.
BGH, Urteil vom 8.10.2025 – IV ZR 161/24
(Amtlicher Leitsatz)

