1. Influencer sind „Beauftragte“ i. S. d. § 8 Abs. 2 UWG eines Unternehmens, jedenfalls bei einer bezahlten Werbepartnerschaft mit dem werbenden Unternehmen.
2. Bei einer Arzneimittelwerbung in einem „Instagram-Reel“ ist der Hinweis nach § 4 Abs. 3 HWG „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ entsprechend § 4 Abs. 5 S. 1 HWG einzublenden.
3. Die Frage, ob eine Person „bekannt“ i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Es gibt keine absoluten Grenzwerte.
OLG Köln, Urteil vom 11.9.2025 – 6 U 118/24
(Amtliche Leitsätze)

