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BGH: Auslegung von Klauseln in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit einer Dieselklage

Lässt sich den vereinbarten Klauseln einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (hier u.a.: § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994) nicht eindeutig entnehmen, dass der versprochene Deckungsschutz auch im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf Versicherungsfälle begrenzt werden soll, die nach Zulassung dieses Fahrzeugs eintreten, sondern ist auch eine Auslegung möglich, dass in diesem Fall Deckungsschutz ebenfalls für Versicherungsfälle gewährt wird, die vor Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer eingetreten sind (hier: Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahr-zeugs), sind die Klauseln unklar (§ 305c Abs. 2 BGB).

BGH, Urteil vom 15.10.2025 – IV ZR 86/24

(Amtlicher Leitsatz)