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EuGH: Zur Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in Subunternehmervertrag

Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass

sich ein Dritter als Zessionar einer Schadensersatzforderung, die auf die Nichterfüllung eines Vertrags zurückgeht, der eine Gerichtsstandsklausel enthält, gegenüber dem ursprünglichen Vertragspartner als Schuldner der abgetretenen Forderung für eine Klage zur Geltendmachung dieser Forderung und ohne Zustimmung des Schuldners unter den gleichen Voraussetzungen wie denjenigen auf diese Klausel berufen kann, zu denen die andere ursprüngliche Vertragspartei sich gegenüber diesem Schuldner auf diese Klausel hätte berufen können, wenn eine Abtretung der Forderung nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht in seiner Auslegung durch die nationale Rechtsprechung nicht nur zum Übergang der Forderung in das Vermögen des Zessionars führt, sondern auch zum Übergang der an die Forderung geknüpften Rechte, einschließlich des Rechts, sich auf die Anwendung einer Gerichtsstandsvereinbarung zu berufen, die in dem Vertrag enthalten ist, es sei denn die ursprünglichen Vertragsparteien hätten ausdrücklich vereinbart, dass diese Klausel ihnen bei einer Abtretung einer Forderung aus eben diesem Vertrag nicht entgegengehalten werden kann.

EuGH, Urteil vom 23.10.2025 – C-682/23

(Amtliche Leitsätze)