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OLG München: Vertragszusammenfassung

1. Ein Unterlassungsanspruch eines klagenden Verbraucherschutzverbandes wegen Verstoßes gegen das TKG kann nicht auf UWG gestützt werden, da der Verband kein Betroffener im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 TKG ist und § 69 Abs. 1 TKG hinsichtlich TKG-Verstößen eine abschließende Regelung der Abwehr- und Schadensersatzansprüche darstellt. Seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs ergibt sich indes aus § 69 Abs. 1 TKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG.

2. Jedenfalls bei Klageeinreichung vor Inkrafttreten des jetzigen § 6 Abs. 1 UKlaG steht der Umstand, dass der Kläger sich zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs nicht ausdrücklich auf UKlaG berufen hat, einer Prüfung der Rechtmäßigkeit nach UKlaG nicht entgegen. Insoweit ist von einem einheitlichem Lebenssachverhalt und mithin von einem Streitgegenstand auszugehen, innerhalb dessen die Vorschriften von UWG und UKlaG – grds. – nebeneinander anwendbar sind und die auch vom Gericht unabhängig davon, ob die Anspruchsnormen explizit genannt sind, sämtlich zu prüfen sind. Ob dies für nach Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 UKlaG in der jetzt gültigen Fassung eingereichte Klagen weiterhin gilt oder ob die Neuregelung dazu führt, dass zukünftig UWG- und UKlaG-Ansprüche – auch wenn sie denselben Lebenssachverhalt betreffen – in unterschiedlichen Verfahren verfolgt werden müssen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

OLG München, Urteil vom 25.9.2025 – 6 U 2074/24

(Amtliche Leitsätze)