Das seit dem 1.1.2021 geltende Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) enthält u. a. Änderungen der §§ 18 und 19 der Insolvenzordnung. IDW PS 270 n.F. wurde punktuell – in den Tz. A11 und A13 – an diese Änderungen angepasst und legt die Auswirkungen der Änderungen bei den insolvenzrechtlichen Prognosezeiträumen auf die Beurteilung der handelsrechtlichen Fortführungsprognose durch den Abschlussprüfer dar.
Temporäre Regelungen, wie der im Kalenderjahr 2021 auf vier Monate verkürzte Prognosezeitraum bei der Überschuldungsprüfung, wenn die (potentielle) Überschuldung auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist (vgl. § 4 Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz), werden nicht in IDW PS 270 n.F., sondern in den Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung erläutert.
Die geänderten Textziffern des IDW-Prüfungsstandards: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F.) sind in Heft 03/2021 der IDW Life veröffentlicht.
(IDW Aktuell vom 8.3.2021)