BAG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 1 ABR 14/24
- Gegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist
 die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers, die beabsichtigte personelle
 Maßnahme auf der Grundlage eines bestimmten Zustimmungsersuchens gegenwärtig
 und zukünftig durchzuführen. Die Angabe eines – im Zeitpunkt der gerichtlichen
 Entscheidung in der Vergangenheit liegenden – Datums im Antrag ist deshalb entbehrlich.
 Ihr kommt keine eigenständige Bedeutung zu (Rn. 13).
- Auswahlrichtlinien iSv. § 95 Abs. 1 BetrVG sollen den Beurteilungsspielraum des
 Arbeitgebers bei der Bewerberauswahl durch die Aufstellung von Verfahrensvorschriften
 und Entscheidungskriterien einschränken, ihn aber nicht beseitigen (Rn. 36).
(Orientierungssätze)

