BAG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 1 ABR 14/24
- Gegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist
die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers, die beabsichtigte personelle
Maßnahme auf der Grundlage eines bestimmten Zustimmungsersuchens gegenwärtig
und zukünftig durchzuführen. Die Angabe eines – im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung in der Vergangenheit liegenden – Datums im Antrag ist deshalb entbehrlich.
Ihr kommt keine eigenständige Bedeutung zu (Rn. 13). - Auswahlrichtlinien iSv. § 95 Abs. 1 BetrVG sollen den Beurteilungsspielraum des
Arbeitgebers bei der Bewerberauswahl durch die Aufstellung von Verfahrensvorschriften
und Entscheidungskriterien einschränken, ihn aber nicht beseitigen (Rn. 36).
(Orientierungssätze)

