Die EU-Offenlegungsverordnung und die EU-Taxonomie-Verordnung regeln nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Nach dem Fondsstandortgesetz vom 3.6.2021 unterstützen Wirtschaftsprüfer die BaFin bei der Überwachung der Einhaltung der neuen nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen. Bereits in den vergangenen Jahren hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba-Fin) mit Schreiben vom 30.6.2021, 9.6.2022, 7.7.2023 sowie 13.8.2024 wesentliche Eckpfeiler für die aufsichtliche Prüfung dieser Anforderungen mitgeteilt. Unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Hinweise hatte das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) im Oktober 2023 den IDW-Praxishinweis 1/2023 n. F. veröffentlicht. In dem aktuellen, unter www.idw.de abrufbaren Schreiben an das IDW hat die BaFin nun mitgeteilt, dass die in dem letzten Schreiben der BaFin vom 13.8.2024 genannten aufsichtlichen Vorgaben, die sich am Risikopotential für Greenwashing orientieren, auch bis auf Weiteres zu beachten sind. Das IDW begrüßt, dass an dem gegenwärtigen Prüfungsvorgehen – insbesondere vor dem Hintergrund der anstehenden Umsetzung des Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) Review – bis auf Weiteres festgehalten wird und hatte sich hierzu auch in seiner unter www.idw.de abrufbaren Stellungnahme zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung für Versicherungsunternehmen (Seite 5 f.) entsprechend geäußert.
(IDW Aktuell vom 10.10.2025)

