1. Begehrt ein Influencer Unterlassung gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks, weil dieser entgegen den Nutzungsbedingungen ohne vorherige Gelegenheit zur Äußerung und nähere Begründung das Konto deaktiviert hat, macht er regelmäßig lediglich einen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten geltend, wofür der Deliktsgerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht eröffnet ist.
2. Eine kartellrechtswidrige Behinderung scheidet in solchen Fällen aus, weil Verstöße gegen Rechtsnormen, welche nicht den Inhalt von Marktbeziehungen zum Gegenstand haben oder auf sie einwirken, keinen Verstoß gegen § 19 Abs. 1 GWB begründen können.
3. Da sich ein etwaiger kartellrechtlicher Anspruch jedenfalls mit vertraglichen Ansprüchen überschneiden würde, würde eine Gerichtsstandsvereinbarung, die sich auf sämtliche Ansprüche aus der Vertragsbeziehung erstreckt, auch einen solchen kartellrechtlichen Anspruch erfassen.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.8.2025 – 3 W 1224/25
(Amtliche Leitsätze)

