BAG, Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 2/25
- Eine allgemeine Entgelterhöhung, die zur Erhöhung der nach § 6 Abs. 1 TV UmBw
gezahlten Einkommenssicherungszulage führt, liegt nur vor, wenn das Tabellenentgelt
angepasst wird. Dies erfolgt üblicherweise linear durch Erhöhung um einen bestimmten
Vomhundertsatz, kann aber auch nicht linear als Mindest- oder Sockelbetrag geschehen
(Rn. 17). - Die Gewährung der Pflegezulage nach dem TVöD-BT-K ab März 2021, die gem.
§ 46 Nr. 18 Abs. 2 TVöD-BT-V (Bund) auch Beschäftigten des Pflegedienstes in Bundeswehrkrankenhäusern
zu zahlen ist, stellt keine allgemeine Erhöhung des Entgelts
iSd. § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw dar (Rn. 18 f.). - Die Pflegezulage ist als eine „in Monatsbeträgen festgelegte Zulage“ iSd. § 6 Abs. 1
Satz 2 Buchst. b TV UmBw jedoch auf die persönliche Zulage zur Einkommenssicherung
anzurechnen. Das folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 6 TV UmBw, der nicht nur die zeitliche
Abfolge einer Anrechnung festlegt (Rn. 21 – 29). - Eine solche Anrechnung entspricht auch dem Zweck der persönlichen Zulage zur
Einkommenssicherung. Mit ihr soll der nach dem Referenzprinzip und damit allein vergangenheitsbezogen ermittelte Besitzstand aus der bis zum aufgrund der Umstrukturierung
der Bundeswehr bedingten Wegfall des Arbeitsplatzes ausgeübten Tätigkeit
nur zeitlich begrenzt gesichert werden (Rn. 25).
(Orientierungssätze)