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BAG: Einkommenssicherung nach dem TV UmBw – Anrechnung der Pflegezulage auf die persönliche Zulage

BAG, Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 2/25

  1. Eine allgemeine Entgelterhöhung, die zur Erhöhung der nach § 6 Abs. 1 TV UmBw
    gezahlten Einkommenssicherungszulage führt, liegt nur vor, wenn das Tabellenentgelt
    angepasst wird. Dies erfolgt üblicherweise linear durch Erhöhung um einen bestimmten
    Vomhundertsatz, kann aber auch nicht linear als Mindest- oder Sockelbetrag geschehen
    (Rn. 17).
  2. Die Gewährung der Pflegezulage nach dem TVöD-BT-K ab März 2021, die gem.
    § 46 Nr. 18 Abs. 2 TVöD-BT-V (Bund) auch Beschäftigten des Pflegedienstes in Bundeswehrkrankenhäusern
    zu zahlen ist, stellt keine allgemeine Erhöhung des Entgelts
    iSd. § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw dar (Rn. 18 f.).
  3. Die Pflegezulage ist als eine „in Monatsbeträgen festgelegte Zulage“ iSd. § 6 Abs. 1
    Satz 2 Buchst. b TV UmBw jedoch auf die persönliche Zulage zur Einkommenssicherung
    anzurechnen. Das folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 6 TV UmBw, der nicht nur die zeitliche
    Abfolge einer Anrechnung festlegt (Rn. 21 – 29).
  4. Eine solche Anrechnung entspricht auch dem Zweck der persönlichen Zulage zur
    Einkommenssicherung. Mit ihr soll der nach dem Referenzprinzip und damit allein vergangenheitsbezogen ermittelte Besitzstand aus der bis zum aufgrund der Umstrukturierung
    der Bundeswehr bedingten Wegfall des Arbeitsplatzes ausgeübten Tätigkeit
    nur zeitlich begrenzt gesichert werden (Rn. 25).

(Orientierungssätze)