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BAG: Absoluter Revisionsgrund – Telefonkonferenz

BAG, Beschluss vom 9. September 2025 – 5 AZN 142/25 –
ECLI:DE:BAG:2025:090925.B.5AZN142.25.0


Hat das Gericht bereits abschließend über das Urteil beraten und abgestimmt, dieses aber noch nicht verkündet, kann die Beratung und Abstimmung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nach ihrem Schluss nachgereichten Schriftsatzes auch nach der Neufassung von § 193 Abs. 1 GVG und dem Inkrafttreten von § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ArbGG zum 19. Juli 2024 weiterhin mit Einverständnis aller Richter im Wege einer Telefonkonferenz durchgeführt werden.

(Amtlicher Leitsatz)