BAG, Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 142/24
- Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16
Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entfällt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 16
Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern
eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst
durchgeführt wird (Rn. 23 ff.). - Die Voraussetzungen des Wegfalls der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht
nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG müssen rechtlich verbindlich bei Eintritt des
Versorgungsfalls feststehen. Eine bloß praktische Handhabung, aufgrund derer die
Pensionskasse so verfährt, wie es § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG voraussetzt, genügt nicht
(Rn. 30). - § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG fordert nicht, dass in jedem Fall eine Überschussbeteiligung
und somit eine Anpassung laufender Renten durch entsprechende Überschussverwendung
zu erfolgen hat. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn die dauernde
Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen
des Unternehmens beachtet ist (Rn. 33).
(Orientierungssätze)