BAG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 8 AZR 276/24
- Benachteiligungen iSd. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stellen verschiedene
Streitgegenstände dar, wenn sie sich bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien
ausgehender Betrachtungsweise auf unterschiedliche Lebenssachverhalte stützen
(Rn. 16 ff.). - Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG beginnt im Fall eines Dauertatbestands nicht vor
dessen Beendigung. Das setzt voraus, dass fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die
für eine Benachteiligung von Bedeutung sind. Sind die für die Benachteiligung entscheidenden
Vorgänge dagegen abgeschlossen und wirken lediglich nach, ist kein
Dauerzustand gegeben (Rn. 27). - Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG ist gegeben, wenn jemand
aus der Sicht eines verständigen Dritten objektiv eine weniger günstige Behandlung
erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat
oder erfahren würde (Rn. 29). - Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht aus § 181 SGB IX, einen Inklusionsbeauftragten
zu bestellen, begründet dies ein Indiz iSv. § 22 AGG für einen kausalen Zusammenhang
zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung, wenn durch
die Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betroffen sind
(Rn. 38 ff.).
(Orientierungssätze)