BAG, Urteil vom 21. Mai 2025 – 4 AZR 155/24
- Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für einen Elementenfeststellungsantrag
fehlt regelmäßig, wenn die Klägerin für den geltend gemachten
Zeitraum zugleich mit einem Leistungsantrag eine sich daraus ergebende Entgeltdifferenz
geltend macht. Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn weitere
Rechtsfolgen aus der Feststellung möglich erscheinen, die über das mit der Leistungsklage
Erreichte hinausgehen (Rn. 25). - Sind bei einer Bezugnahme auf Tarifwerke verschiedener Gewerkschaften die maßgebenden
tariflichen Regelungen zunächst identisch und daher bestimmbar, führt der
spätere Wegfall der Bestimmbarkeit aufgrund des Abschlusses unterschiedlicher
Tarifverträge und einer fehlenden – ggf. im Wege (ergänzender) Vertragsauslegung zu
ermittelnden – Kollisionsregelung regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der gesamten
Verweisungsklausel, sondern lediglich zum Entfall ihrer Dynamik. Anwendbar bleiben
die zuletzt übereinstimmenden Tarifwerke (Rn. 30). - Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht, wenn die zur ihrer Begründung
angeführten Verhaltensweisen der Arbeitgeberin für die Arbeitnehmerinnen erkennbar
auf die Erbringung von Leistungen ausgerichtet sind, zu der sich diese aufgrund einer ggf. irrtümlich angenommenen – anderen Rechtsgrundlage verpflichtet glaubt (Rn. 42).
(Orientierungssätze)