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BAG: Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke – Entfall der zeitlichen Dynamik – anzuwendende Tarifverträge – betriebliche Übung

BAG, Urteil vom 21. Mai 2025 – 4 AZR 155/24

  1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für einen Elementenfeststellungsantrag
    fehlt regelmäßig, wenn die Klägerin für den geltend gemachten
    Zeitraum zugleich mit einem Leistungsantrag eine sich daraus ergebende Entgeltdifferenz
    geltend macht. Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn weitere
    Rechtsfolgen aus der Feststellung möglich erscheinen, die über das mit der Leistungsklage
    Erreichte hinausgehen (Rn. 25).
  2. Sind bei einer Bezugnahme auf Tarifwerke verschiedener Gewerkschaften die maßgebenden
    tariflichen Regelungen zunächst identisch und daher bestimmbar, führt der
    spätere Wegfall der Bestimmbarkeit aufgrund des Abschlusses unterschiedlicher
    Tarifverträge und einer fehlenden – ggf. im Wege (ergänzender) Vertragsauslegung zu
    ermittelnden – Kollisionsregelung regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der gesamten
    Verweisungsklausel, sondern lediglich zum Entfall ihrer Dynamik. Anwendbar bleiben
    die zuletzt übereinstimmenden Tarifwerke (Rn. 30).
  3. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht, wenn die zur ihrer Begründung
    angeführten Verhaltensweisen der Arbeitgeberin für die Arbeitnehmerinnen erkennbar
    auf die Erbringung von Leistungen ausgerichtet sind, zu der sich diese aufgrund einer ggf. irrtümlich angenommenen – anderen Rechtsgrundlage verpflichtet glaubt (Rn. 42).

(Orientierungssätze)