Art. 34 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 53 Abs. 1 und 3 sowie Art. 60 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die Ansprüche, die sich aus einer Klage auf Nichtigerklärung eines Vertrags über die Zeichnung in Aktien umgewandelter nachrangiger Schuldverschreibungen sowie aus einer Haftungsklage ergeben, die auf einen Verstoß gegen die Informationspflichten der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates gestützt werden, in die Kategorie der zum Zeitpunkt der Abwicklung des betreffenden Kreditinstituts „angefallenen“ Verpflichtungen oder Ansprüche bzw. Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 53 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/59 fallen, wenn diese Klagen vor der vollständigen Herabschreibung der Aktien des Stammkapitals dieses Kreditinstituts im Rahmen der Abwicklung erhoben wurden.
EuGH, Urteil vom 11.9.2025 – C-687/23
(Tenor)