©IMAGO / Depositphotos

BT/Ausschuss Recht und Verbraucherschutz: Verfolgung von Datenschutzverstößen im Wettbewerbsrecht

Der Bundesrat will die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verstöße im Rahmen von lauterkeitsrechtlichen Konkurrenten- oder Verbandsklagen nach § 3a UWG ausdrücklich ausschließen. Dazu hat die Länderkammer den „Entwurf eines Gesetzes zum Abbau datenschutzrechtlichen Gold-Platings im Wettbewerbsrecht“ (21/1395) in den Bundestag eingebracht. „Auf diese Weise wird das UWG von einer möglicherweise unionsrechtswidrigen, jedenfalls aber überschießenden, in der Sache nicht gebotenen und für Unternehmen unnötig belastenden Umsetzung der DSGVO bereinigt“, heißt es zur Begründung. Konkret geht es um Verstöße gegen die DSGVO, das BDSG und sonstige zur Umsetzung der DSGVO dienenden Regelungen. Als Folgeänderung soll zudem § 13 Abs. 4 UWG angepasst werden, weil er nach dem Ausschluss datenschutzrechtlicher Abmahnungen ins Leere liefe. Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzentwurf, den der Bundesrat am 11.7.2025 beschlossen hatte, Stellung genommen. Sie erklärt, das Anliegen, Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen zu schützen, „sehr ernst“ zu nehmen, verweist aber darauf, dass durch die UWG-Reform von 2020 bereits ein wirksamer Ausgleich geschaffen worden sei. Zudem hätten der EuGH in den Urteilen „Meta Platforms Irland I“ (EuGH, 28.4.2022 – C-319/20, WRP 2022, 684) und „Lindenapotheke“ (EuGH, 4.10.2024 – C-21/23, BB 2024, 2508) bestätigt, dass Abmahnmöglichkeiten von Mitbewerbern und Verbraucherverbänden mit der DSGVO vereinbar seien und die Wirksamkeit des Datenschutzrechts stärkten. § 3a UWG diene weiterhin dazu, „Vorsprung durch Rechtsbruch“ entgegenzuwirken. Daher sieht die Bundesregierung aktuell „kein Bedürfnis“ für die vorgeschlagene Gesetzesänderung.

(hib – heute im bundestag Nr. 375 vom 2.9.2025)