1. Benachteiligungen iSd. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stellen verschiedene Streitgegenstände dar, wenn sie sich bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise auf unterschiedliche Lebenssachverhalte stützen (Rn. 16 ff.).
2. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG beginnt im Fall eines Dauertatbestands nicht vor dessen Beendigung. Das setzt voraus, dass fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für eine Benachteiligung von Bedeutung sind. Sind die für die Benachteiligung entscheidenden Vorgänge dagegen abgeschlossen und wirken lediglich nach, ist kein Dauerzustand gegeben (Rn. 27).
3. Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG ist gegeben, wenn jemand aus der Sicht eines verständigen Dritten objektiv eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (Rn. 29).
4. Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht aus § 181 SGB IX, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, begründet dies ein Indiz iSv. § 22 AGG für einen kausalen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung, wenn durch die Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betroffen sind (Rn. 38 ff.).
AGG §§ 1, 3 Abs. 1, §§ 6, 7 Abs. 1, §§ 15, 22; SGB IX §§ 164, 178 Abs. 2, § 181; TzBfG § 8; ArbGG § 61b Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Urteil vom 26.6.2025 – 8 AZR 276/24
(Orientierungssätze)