Die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung — GwGMeldV) wurde im BGBl. veröffentlicht und tritt am 1.3.2026 in Kraft.
(BGBl. 2025 I Nr. 200 vom 1.9.2025)