Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist
(st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16, juris Rn. 7).
BGH, Beschluss vom 24.6.2025 – VI ZB 19/23
(Amtlicher Leitsatz)