Art. 10 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er der Anwendbarkeit eines allgemeinen Grundsatzes des innerstaatlichen Rechts entgegensteht, der die Verwirkung des Rechts des Inhabers einer eingetragenen Marke, einem Dritten die Benutzung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens für Waren, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, zu verbieten, in einem anderen als dem in Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 oder 2 dieser Richtlinie genannten Fall vorsieht.
EuGH, Urteil vom 1.8.2025 – C-452/24
(Tenor)