Für Werbung mit Umweltaussagen (z.B. „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“) sollen künftig strengere Vorgaben gelten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Manipulation geschützt werden, wenn sie online einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung abschließen.
Diese und weitere verbraucherschützende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Mit dem Entwurf sollen zwei EU-Richtlinien ins deutsche Recht umgesetzt werden.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„‚Umweltfreundlich‘, ‚klimaneutral‘, ‚biologisch abbaubar‘: Solche Werbeaussagen klingen erst einmal gut. Viel zu oft bleibt aber unklar, was genau damit gemeint ist – und ob die Aussage auch stimmt. Das wollen wir ändern: Wer mit Umweltaussagen Werbung macht, soll seine Behauptungen auch belegen können. Das ist im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine informierte Kaufentscheidung treffen wollen. Es ist auch im Interesse aller redlichen Unternehmen, die mit zutreffenden Aussagen bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern punkten wollen.“
Der Gesetzentwurf setzt die lauterkeitsrechtlichen Vorgaben der EU-Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (Richtlinie 2024/825) und eine lauterkeitsrechtliche Vorlage aus der EU-Richtlinie in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge (Richtlinie 2023/2673) 1:1 um.
Im Einzelnen sollen dann die folgenden Regelungen gelten:
Strengere Anforderungen für die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen
Allgemeine Umweltaussagen über ein Produkt wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sollen nur noch zulässig sein, wenn sie auch belegt werden können. Sie dürfen nicht auf das gesamte Produkt bezogen verwendet werden, wenn die Umweltaussage tatsächlich nur auf einen Teilaspekt des beworbenen Produkts zutrifft. In die Zukunft gerichtete Werbeaussagen wie „bis 2030 sind alle unsere Verpackungen vollständig recyclingfähig“, muss künftig ein realistischer, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan beigefügt sein.
Besondere Anforderungen für Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen
Für die Werbung mit Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen sollen besondere Anforderungen gelten, da diese Aussagen besonders geeignet sind, Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre zu führen: Die Bewerbung eines Produktes mit einer CO2-Kompensationaussage wie „klimaneutral“ soll unzulässig sein, wenn die „Klimaneutralität“ des Produktes durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird.
Neue Anforderungen für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln
Nachhaltigkeitssiegel, die ökologische oder soziale Merkmale eines Produktes, eines Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorheben oder fördern, sollen von staatlicher Stelle festgesetzt sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Das Zertifizierungssystem soll eine Überprüfung durch Dritte vorsehen. Reine Selbstzertifizierungen sind nicht mehr möglich. Diese Regelung gilt wie alle Regelungen des Gesetzentwurfs branchenübergreifend.
Werbeverbot für Produkte mit bewusst begrenzter Haltbarkeit
Produkte, die so gestaltet wurden, dass sie nur eine begrenzte Haltbarkeit haben, dürfen von Unternehmern nicht mehr beworben werden, wenn ein Unternehmer Kenntnis von der bewussten Begrenzung der Haltbarkeit hat. Dieses Werbeverbot soll beispielsweise für Verkäuferinnen und Verkäufer von Elektrogeräten gelten, die wissen, dass die Herstellerin oder der Hersteller der Elektrogeräte absichtlich Bauteile von schlechter Qualität eingebaut hat, damit Verbraucherinnen und Verbraucher das Elektrogerät häufiger ersetzen müssen.
Reduzierung von Rechtsunsicherheiten durch Übergangsfrist bis Ende September 2026
Durch die noch in diesem Jahr geplante Umsetzung der europäischen Vorgaben wird den werbenden Unternehmen ermöglicht, Webeaussagen auf Produktverpackungen frühzeitig anzupassen. In Einklang mit den europäischen Vorgaben sieht der Gesetzentwurf eine Übergangsfrist bis zum 27. September 2026 vor.
Verbot von manipulativem Online-Designmuster bei Finanzdienstleistungsverträgen
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen künftig besser vor manipulativen Designmustern geschützt werden. So soll es künftig unzulässig sein, eine bestimmte Auswahlmöglichkeit, die für den Unternehmer vorteilhaft ist, optisch gegenüber anderen Auswahlmöglichkeiten hervorzuheben. Das soll insbesondere für Schaltflächen gelten, mit denen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Zustimmung erklären („Zustimmungs-Button“). Unzulässig soll es ferner sein, eine für Verbraucherinnen und Verbraucher vorteilhafte Entscheidung anderweitig zu erschweren, zum Beispiel durch lange Klick-Pfade. Zu diesen und anderen unlauteren Praktiken hat die Europäische Kommission angekündigt, bereits 2026 einen Entwurf eines Digital Fairness Act vorzulegen, der nicht auf Finanzdienstleistungen beschränkt sein wird, sondern sämtliche Geschäftsbereiche erfassen soll. Die Bundesregierung wird sich im Rahmen der Verhandlungen engagiert einbringen.
(Pressemitteilung vom 3.9.2025)