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BGH: Regressansprüche eines Gesellschafters als wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Forderungen

a) Regressansprüche eines Gesellschafters aufgrund der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers stellen wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Forderungen dar, ohne dass es insoweit – anders als bei einem Austauschgeschäft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter – auf eine Stundung oder ein Stehenlassen der daraus folgenden Forderung des Gesellschafters gegen seine Gesellschaft ankäme.

b) Steht dem Gesellschafter im Rahmen eines mit seiner Gesellschaft abgeschlossenen Austauschgeschäfts ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen zu, setzt eine Behandlung des Erstattungsanspruchs als wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Forderung voraus, dass der Gesellschafter die Forderung rechtlich oder faktisch gestundet hat.

BGH, Urteil vom 10.7.2025 – IX ZR 189/24

(Amtliche Leitsätze)