Es ist dringlichkeitsschädlich i. S. v. § 12 UWG i. V. m. Art. 5 UKlaG, wenn ein Verbraucherschutzverband nach der Ankündigung einer verbraucherschutzwidrigen Praktik mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bis zum Beginn des beanstandeten Verhaltens wartet. Eine Dringlichkeit ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn zwischen der Ankündigung und dem Beginn des Verhaltens mehr als ein Monat liegt und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor Beginn des Verhaltens möglich gewesen wäre.
OLG Schleswig, Urteil vom 12.8.2025 – 6 UKI 3/25
(Amtlicher Leitsatz)