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EuGH: Royal Football Club Seraing – Recht auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Schiedssprüche des Sportschiedsgerichts für u. a. Klubs und Spieler

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass

– einem Schiedsspruch des Sportschiedsgerichts (CAS) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits, in dem dieser Schiedsspruch ergangen ist, Rechtskraft verliehen wird, wenn dieser Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Sports als wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet der Europäischen Union steht und die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit den Grundsätzen und Bestimmungen, die Teil der öffentlichen Ordnung der Union sind, nicht zuvor wirksam von einem zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof berechtigten Gericht dieses Mitgliedstaats überprüft worden ist;

– einem solchen Schiedsspruch infolge dieser Rechtskraft im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits und Dritten im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats Beweiskraft zuerkannt wird.

EuGH, Urteil vom 1.8.2025 – C-600/23, Royal Football Club Seraing SA gegen Fédération internationale de football association (FIFA) u. a.

(Tenor)