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BAG: Betriebsratsmitglied – Befristung – Benachteiligung

BAG, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24

  1. Ein nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis eines
    Betriebsratsmitglieds endet mit Ablauf der vereinbarten Befristung. Unionsrechtliche
    Vorgaben gebieten insoweit keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs
    von § 14 Abs. 2 TzBfG (Rn. 20 ff.).
  2. Benachteiligt ein Arbeitgeber ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem
    er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags
    ablehnt, hat das Betriebsratsmitglied im Wege des Schadensersatzes nach § 78
    Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf
    Abschluss des Folgevertrags (Rn. 29).

(Orientierungssätze)