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BGH: Keine Entschädigung gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei rein hypothetischem Risiko

Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.

BGH, Urteil vom 13.5.2025 – VI ZR 186/22

(Amtlicher Leitsatz)