©IMAGO / Zoonar

BAG: Inflationsausgleichsprämie – weitere Zwecke – Eigenkündigung des Arbeitnehmers -AGB-Kontrolle

BAG, Urteil vom 21. Mai 2025 – 10 AZR 121/24

  1. Der Anspruch auf eine – jedenfalls auch – als Gegenleistung für die Erbringung der
    Arbeitsleistung geschuldete Inflationsausgleichsprämie kann in einer Gesamtzusage
    weder durch eine Stichtagsregelung noch durch eine Rückzahlungsklausel vom
    (Fort-)Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Entsprechende
    Regelungen sind unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1
    BGB (Rn. 23 ff.).
  2. Vermindert sich die Höhe der Inflationsausgleichsprämie bei Teilzeitbeschäftigten
    entsprechend der Differenz zwischen ihrem Arbeitszeitvolumen und dem Arbeitszeitvolumen
    von Vollzeitbeschäftigten, bringt dies deutlich den – jedenfalls auch – bestehenden
    Entgeltcharakter der Leistung zum Ausdruck (Rn. 19).
  3. § 3 Nr. 11c EStG verlangt es nicht, dass eine – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
    Arbeitslohn – vom Arbeitgeber gewährte Inflationsausgleichsprämie arbeitsrechtlich
    ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen muss.
    Die Frage, ob die Prämie Steuerfreiheit genießt, ist steuerrechtlicher Natur (Rn. 22).

(Orientierungssätze)