BAG, Urteil vom 21. Mai 2025 – 10 AZR 121/24
- Der Anspruch auf eine – jedenfalls auch – als Gegenleistung für die Erbringung der
Arbeitsleistung geschuldete Inflationsausgleichsprämie kann in einer Gesamtzusage
weder durch eine Stichtagsregelung noch durch eine Rückzahlungsklausel vom
(Fort-)Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Entsprechende
Regelungen sind unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1
BGB (Rn. 23 ff.). - Vermindert sich die Höhe der Inflationsausgleichsprämie bei Teilzeitbeschäftigten
entsprechend der Differenz zwischen ihrem Arbeitszeitvolumen und dem Arbeitszeitvolumen
von Vollzeitbeschäftigten, bringt dies deutlich den – jedenfalls auch – bestehenden
Entgeltcharakter der Leistung zum Ausdruck (Rn. 19). - § 3 Nr. 11c EStG verlangt es nicht, dass eine – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn – vom Arbeitgeber gewährte Inflationsausgleichsprämie arbeitsrechtlich
ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen muss.
Die Frage, ob die Prämie Steuerfreiheit genießt, ist steuerrechtlicher Natur (Rn. 22).
(Orientierungssätze)