BAG, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21
- Bei § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG handelt es sich bereits deshalb nicht um eine spezifischere
 Vorschrift iSv. Art. 88 Abs. 1 DSGVO, weil es an Schutzmaßnahmen iSv.
 Art. 88 Abs. 2 DSGVO fehlt (Rn. 17).
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext richtet sich
 unmittelbar nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, soweit spezifischere
 nationale Vorschriften iSv. Art. 88 DSGVO fehlen (Rn. 20).
- Im vorläufigen Betrieb von Workday kann die Verarbeitung personenbezogener Daten
 zu Testzwecken im Einzelfall nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zur
 Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, sofern entpersonalisierte
 „Dummy-Daten“ nicht genügen, um den Testzweck zu erreichen. Sind
 die zu Testzwecken in Workday zu übertragenden personenbezogenen Daten in einer
 Betriebsvereinbarung abschließend aufgezählt, kann regelmäßig nicht angenommen
 werden, dass die Übertragung weiterer Daten erforderlich ist (Rn. 21).
(Orientierungssätze)

