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BAG: Betriebliche Altersversorgung – Versorgungszusage – Direktversicherung – biometrisches Risiko

BAG, Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 118/24

  1. Eine Versorgungszusage im Durchführungsweg der Direktversicherung setzt das
    Versprechen einer Lebensversicherung voraus, die vom Arbeitgeber auf das Leben
    des Arbeitnehmers abgeschlossen wird und aus der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen
    ganz oder zum Teil bezugsberechtigt sind. Diese Voraussetzung ist nicht
    erfüllt, wenn nach dem Versicherungsvertrag allein der Arbeitgeber bezugsberechtigt
    ist (Rn. 24).
  2. Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung nur für den Fall seines,
    des Arbeitgebers, Ablebens zu und führt das Erreichen eines bestimmten Lebensalters
    des Arbeitnehmers nach dem Inhalt der Zusage nicht zu Versorgungsansprüchen, liegt
    keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor, weil das versicherte
    biometrische Risiko (Ableben) nicht den Arbeitnehmer betrifft (Rn. 29).

(Orientierungssätze)