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BAG: Elektronischer Rechtsverkehr – sicherer Übermittlungsweg – besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)

BAG, Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 41/24

  1. Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) ist ein
    sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Einreichung von Schriftsätzen bei
    Gericht. Ist das Postfach für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung
    eingerichtet worden, ist es nicht erforderlich, dass die Person, die den mit einer nicht
    qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Schriftsatz verantwortet, gesetzlicher
    Vertreter des Postfachinhabers ist (Rn. 16).
  2. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG ist eine
    Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO, wenn der Insolvenzverwalter
    nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geplante Betriebsänderung nach § 111
    BetrVG durchführt, ohne darüber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht
    zu haben (Rn. 23).
  3. Für die Einordnung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich als Masseverbindlichkeit
    ist der Zeitpunkt maßgebend, ab dem mit der Betriebsänderung unumkehrbar begonnen
    wird und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden. Auf den Zeitpunkt der die Pflicht des Interessenausgleichsversuchs auslösenden – Planung kommt es insoweit nicht an (Rn. 25 f.).
  4. Mit der unwiderruflichen Freistellung von etwa zwei Dritteln der Arbeitnehmer eines
    Betriebs wird dessen Stilllegung noch nicht unumkehrbar eingeleitet, wenn der Betrieb
    mit den noch tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmern eingeschränkt fortgeführt werden
    könnte (Rn. 27 ff.).

(Orientierungssätze)