– Korrektur der Vergütungsanpassung durch den Arbeitgeber – Darlegungs- und Beweislast – Zeitpunkt für Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer als Anknüpfung des Vergütungsanpassungsanspruchs
BAG, Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 181/24
- § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG garantiert Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines
Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit das Arbeitsentgelt, das
vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung erzielen, wobei sich nach
§ 38 Abs. 3 BetrVG der Zeitraum für die Weiterzahlung des danach zu bemessenden
Arbeitsentgelts für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende
Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit erhöht; sog.
nachwirkender oder verlängerter Entgeltschutz (Rn. 28). - Bei der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats
nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer
auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme des Betriebsratsamts – sowie bei Vorliegen
eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt – grundsätzlich auch
dann abzustellen, wenn nach Beendigung der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds noch
während des Zeitraums des für ihn geltenden nachwirkenden Entgeltschutzes wegen
Wiederwahl des Betriebsratsmitglieds eine weitere Amtszeit beginnt (Rn. 42). - Neben der dem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG garantierten
(Mindest-)Vergütung kann sich dessen Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung
aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB ergeben, wenn sich die Zahlung
einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner
Betriebsratstätigkeit darstellt. Beruft sich ein Betriebsratsmitglied in diesem Zusammenhang
bei seiner konkreten hypothetischen Karriere (fiktiven Beförderung) auf
zwei unterschiedliche Stellenangebote, die es wegen seiner Betriebsratstätigkeit abgelehnt
habe, handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände (Rn. 46).
(Orientierungssätze)