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BAG: (Freigestelltes) Betriebsratsmitglied – (Mindest-)Entgeltschutz

– Korrektur der Vergütungsanpassung durch den Arbeitgeber – Darlegungs- und Beweislast – Zeitpunkt für Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer als Anknüpfung des Vergütungsanpassungsanspruchs

BAG, Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 181/24

  1. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG garantiert Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines
    Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit das Arbeitsentgelt, das
    vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung erzielen, wobei sich nach
    § 38 Abs. 3 BetrVG der Zeitraum für die Weiterzahlung des danach zu bemessenden
    Arbeitsentgelts für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende
    Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit erhöht; sog.
    nachwirkender oder verlängerter Entgeltschutz (Rn. 28).
  2. Bei der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats
    nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer
    auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme des Betriebsratsamts – sowie bei Vorliegen
    eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt – grundsätzlich auch
    dann abzustellen, wenn nach Beendigung der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds noch
    während des Zeitraums des für ihn geltenden nachwirkenden Entgeltschutzes wegen
    Wiederwahl des Betriebsratsmitglieds eine weitere Amtszeit beginnt (Rn. 42).
  3. Neben der dem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG garantierten
    (Mindest-)Vergütung kann sich dessen Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung
    aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB ergeben, wenn sich die Zahlung
    einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner
    Betriebsratstätigkeit darstellt. Beruft sich ein Betriebsratsmitglied in diesem Zusammenhang
    bei seiner konkreten hypothetischen Karriere (fiktiven Beförderung) auf
    zwei unterschiedliche Stellenangebote, die es wegen seiner Betriebsratstätigkeit abgelehnt
    habe, handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände (Rn. 46).

(Orientierungssätze)